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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit Eloi GmbH sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

Eloi GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Nürnberg der Bundesagentur für Arbeit.

  1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Der Verleiher stellt dem Entleiher seine Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer) auf der Basis des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag).

1.2. Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesem nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

1.3. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang sowie in der Lokalität oder sonstige Veränderungen in der Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher im Vorfeld zu vereinbaren.

1.4. Sollte der Mitarbeiter des Verleihers seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnehmen oder der –Tätigkeit fernbleiben, hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich zu unterrichten.

  1. Qualifikationen / Ersatzpersonal

Der Verleiher stellt sorgfältig geprüfte, nach den erforderlichen Qualifikationen ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung des bereitgestellten Mitarbeiters für die zu übertragene Tätigkeit zu überzeugen. Falls der Entleiher den überlassenen Mitarbeiter innerhalb der ersten acht Stunden seines Einsatzes als nicht geeignet ansieht, kann er den Einsatz sofort abbrechen. Die bis dahin erbrachte Leistung wird dem Entleiher nicht in Rechnung gestellt. Der Verleiher ist im Übrigen berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und durch anderes qualifiziertes Personal zu ersetzen.

  1. Tätigkeitsnachweise / Abrechnung / Aufrechnungsverbot/Streik

3.1. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten. Diese hat der Entleiher dem Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Verleiher eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.2. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden in denen ihm die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Unterschrift berechtigt. Einwände bezüglich von den Mitarbeitern des Verleihers bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und zu begründen.

3.3. Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug von Skonto fällig. Der Verleiher ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz gemäß §288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für Vermittlungshonorare gemäß Punkt 9.

3.4. Überlassene Mitarbeiter des Verleihers sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf Ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstige Verrechnungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Verleiher nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

3.5. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückhaltung bzw. Minderung der Forderungen des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

3.6. Sollten aus irgendwelchen Gründen die Stundennachweise nicht mehr vorliegen oder sichtbar sein, werden die Stunden aus dem Durschnitt heraus geschätzt.

3.7. Der Kunde informiert  Eloi GmbH unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

  1. Mehrarbeit / Zuschläge

4.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu besorgen und dem Verleiher unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher vor Eintreten bekannt zu geben.

4.2. Die vom Entleiher zu zahlenden Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz betragen bei Mehrarbeit

ab der 40. Stunde:        25 %

Nachtarbeit in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr:       40 %

bei Dauernachtarbeit:   35 %

Sonntagsarbeit:     50%

Feiertagsarbeit:            100%

Feiertagsarbeit an einem Sonntag:        150%

Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen oder enden, wird eine arbeitstägliche Überstundenberechnung vorgenommen, das heißt, ab der 8. Arbeitsstunde wird eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.

  1. Vertragsdauer / Kündigung

5.1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann – sofern er nicht befristet abgeschlossen wurde – von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei  Wochen gekündigt werden. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 90% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Der Entleiher ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.2. Die Parteien sind berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde oder ein Insolvenz- Verfahren anhängig wird.

  1. Datengeheimnis / Verschwiegenheit

Der Verleiher hat seine Mitarbeiter arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. In gleicher Weise verpflichtet sich auch der Verleiher zur Verschwiegenheit.

  1. Arbeitsschutz

7.1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen und die Maßnahmen zu deren Abwendung sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und auf deren Anwendung zu achten, sowie Maßnahmen und Einrichtungen der ersten Hilfe für Mitarbeiter des Verleihers sicherzustellen. Der Entleiher hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, so zu unterhalten und einzurichten, sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter des Verleihers entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden und insbesondere gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind. Soweit die Beschäftigten des Verleihers bei der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind und/oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der UVV „BGV A 4 ausführen, ist durch den Entleiher vor Beginn dieser Tätigkeit fristgerecht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Mitarbeiter zu veranlassen bzw. durchführen zu lassen.

7.2. Die Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert. Der Entleiher ist verpflichtet jeden Arbeitsunfall unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen. Der Entleiher ist verpflichtet jeden Arbeitsunfall unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen. Der Entleiher gewährt dem Verleiher den Zutritt zum Tätigkeitsort der Zeitarbeitnehmer.

  1. Haftung des Verleihers

8.1. Der Verleiher haftet für die Überlassung ordnungsgemäß und sorgfältig ausgewählter Mitarbeiter (Kardinalpflichten). Verletzt der Verleiher eine Kardinalpflicht, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme der von dem Verleiher abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die auf Verlangen nachgewiesen wird.

8.2. Für sonstige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten betreffen, haftet der Verleiher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 8.1. und 8.2. gelten sinngemäß zugunsten aller Mitarbeiter des Verleihers.

8.4. Der Verleiher übernimmt keine Haftung, wenn seine Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

  1. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlungshonorar

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen Eloi GmbH Mitarbeiter, wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt.  Dies gilt auch wenn die Mitarbeiter auch von sich aus  kündigen oder wenn er von uns aus gekündigt wird.

Variante 1 = Personalvermittlung auf erfolgsabhängiger Honorarbasis!

Für unseren Personalservice zahlen Sie eine einmalige Vermittlungsgebühr

– eine Anstellung mit weniger als 15 h die Woche – einmalig 400,00€

– Vermittlung ungelernte Arbeitskraft – einmalig 50% eines Bruttomonatslohns

– Vermittlung angelernte Fachhelfer – einmalig 100% eines Bruttomonatslohns

– Vermittlung gew. techn. kfm. Facharbeiter – einmalig 2 Bruttomonatslöhne

– Vermittlung  von Fachkräfte / Techniker / Konstrukteure / IT ect. – einmalig 2 Bruttomonatslöhne

– Vermittlung Führungskräfte, ausländische Fachkräfte und MINT Berufe – einmalig 40% des Bruttojahreslohnes

Alle Preise verstehen sich auf jeweils eine Vermittlung in Vollzeit auf 160 Std./Monat zuzüglich 19% MwSt.

Variante 2 = Kostenfreie Personalvermittlung

Eine Arbeitskraft aus unserem Bewerberpool, eine Chance in Ihrem Hause für mindestens 9 Monate ein einem “sv-pflichtigen Arbeitsverhältnis” zu arbeiten, so ist die gesamte Personalvermittlung für Sie als Arbeitgeber kostenfrei. Der Übernahmewunsch ist bitte schriftlich mitzuteilen, rechtzeitig jedoch mindestens 4 Wochen vorher.

10.Honorarerstattung

  1. Wird ein Bewerber innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Vorstellungsgespräch ohne entsprechende Information an die Eloi GmbH eingestellt, hat die Eloi GmbH Anspruch auf das entgangene Honorar. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einen nachgewiesenen Kandidaten für eine andere Position als die ursprünglich vorgesehene einstellt. Der Anspruch auf das Honorar und eventuell entstandene Nebenkosten besteht auch dann, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gelöst wird.
  2. Werden Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber von der Eloi GmbH erhalten hat weitergegeben und schließt ein Dritter aufgrund dessen innerhalb der ersten 12 Monate nach Überlassung der Unterlagen und Informationen einen Vertrag mit dem Bewerber, schuldet der Auftraggeber gleichfalls das im Falle einer erfolgreichen Vermittlung an den Auftraggeber fällige Honorar.

 

  1. Schlussbestimmungen

11.1. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

11.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.

11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Pforzheim. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, wenn der Entleiher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Daneben ist der Verleiher auch berechtigt, am Sitz des Entleihers zu klagen.

11.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 15.06.2021